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allgemeine einkaufsbedingungen (aeg)

der Firma habemus! electronic + transfer GmbH für Bestellungen von Waren, Werk-, Dienst-, Entwicklungs-, Fertigungs-, Prüf- und Logistikleistungen

Stand: Januar 2024

§ 1 Geltungsbereich, Abwehr entgegenstehender Bedingungen

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(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Bestellungen, Einkäufe, Rahmenverträge, Werk-, Werklieferungs-, Dienst-, Entwicklungs-, Fertigungs-, Prüf-, Reparatur-, Logistik- und sonstigen Beschaffungsverträge der habemus! electronic + transfer GmbH, nachfolgend „Besteller“, mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend „Lieferant“.
(2) Sie gelten insbesondere für die Beschaffung von elektronischen und elektromechanischen Bauteilen, Leiterplatten, Baugruppen, Geräten, Modulen, Kabeln, Steckverbindern, Mechanik- und Kunststoffteilen, Software, Firmware, Entwicklungsleistungen, Prüfmitteln, Werkzeugen, Vorrichtungen, Verpackungen, Logistikleistungen sowie sonstigen Lieferungen und Leistungen für Elektronikentwicklung, Elektronikfertigung und E²MS-Projekte.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Besteller stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller Lieferungen oder Leistungen in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos annimmt oder bezahlt.
(4) Individuelle Vereinbarungen, Bestellungen, Zeichnungen, Spezifikationen, Lasten- und Pflichtenhefte, Qualitätsvereinbarungen, Geheimhaltungsvereinbarungen, Rahmenverträge und sonstige schriftliche oder in Textform bestätigte Projektunterlagen gehen diesen AEB vor, soweit sie abweichende Regelungen enthalten.
(5) Diese AEB gelten in ihrer jeweils einbezogenen Fassung auch für künftige gleichartige Geschäfte mit demselben Lieferanten, ohne dass der Besteller in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten bedürfen der Textform, soweit gesetzlich oder vertraglich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
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§ 2 Angebot, Bestellung, Vertragsschluss, Abrufe und Forecasts

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(1) Angebote, Kostenvoranschläge, Bemusterungen, Machbarkeitsprüfungen und sonstige Vorleistungen des Lieferanten sind für den Besteller unentgeltlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sie begründen keine Abnahme- oder Vergütungspflicht des Bestellers.
(2) Bestellungen des Bestellers sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform erfolgen. Mündliche oder telefonische Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen werden nur verbindlich, wenn sie vom Besteller schriftlich oder in Textform bestätigt werden.
(3) Der Lieferant hat Bestellungen unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen, schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Weicht die Bestätigung von der Bestellung ab, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Besteller der Abweichung ausdrücklich in Textform zustimmt. Schweigen des Bestellers auf abweichende Bestätigungen gilt nicht als Zustimmung.
(4) Rahmenverträge, Lieferpläne, Forecasts, Bedarfsprognosen, Mengenvorschauen oder Projektplanungen begründen keine Abnahme-, Abruf- oder Zahlungspflicht, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Abruf oder verbindliche Bestellung bezeichnet sind.
(5) Abrufe aus Rahmenverträgen sind verbindlich, sobald sie vom Besteller in Textform erteilt werden. Der Lieferant hat den Besteller unverzüglich zu informieren, wenn ein Abruf nicht termin-, mengen- oder qualitätsgerecht erfüllt werden kann.
(6) Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstands in Konstruktion, Ausführung, Material, Dokumentation, Prüfanforderungen oder Terminen verlangen. Auswirkungen auf Mehr- oder Minderkosten sowie Liefertermine sind angemessen und einvernehmlich zu regeln; der Lieferant hat den Besteller unverzüglich auf solche Auswirkungen hinzuweisen.
(7) Der Lieferant darf Aufträge nur nach vorheriger Zustimmung des Bestellers in Textform vollständig oder in wesentlichen Teilen an Dritte weitergeben. § 22 bleibt unberührt.

§ 3 Leistungsinhalt, Spezifikationen, technische Unterlagen

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(1) Maßgeblich für Art, Umfang, Qualität, Funktion, Sicherheit, Dokumentation und Verwendbarkeit der Lieferung oder Leistung sind die Bestellung, Zeichnungen, Stücklisten, Spezifikationen, Datenblätter, Lasten- und Pflichtenhefte, Qualitätsvereinbarungen, Freigabemuster, Prüfpläne, Normen, Kundenvorschriften und sonstigen Vertragsunterlagen.
(2) Der Lieferant schuldet eine Lieferung oder Leistung, die den vereinbarten Spezifikationen, dem Stand der Technik, den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen sowie dem erkennbaren Verwendungszweck entspricht.
(3) Werden bestimmte Normen, IPC-Klassen, Kundenvorschriften, Automotive-, Industrie-, Medizin-, Funk-, Sicherheits-, Umwelt- oder Zulassungsanforderungen vereinbart oder sind sie nach dem Verwendungszweck erforderlich, sind sie verbindlich einzuhalten. Der Lieferant hat die hierfür erforderlichen Nachweise auf Anforderung vorzulegen.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle für die vertragsgemäße Verwendung erforderlichen Informationen, Dokumentationen, Datenblätter, Sicherheitsinformationen, Prüfberichte, Konformitätserklärungen, Zertifikate, Materialdeklarationen, Ursprungsnachweise, Zolltarifnummern, Revisionsstände und sonstigen Nachweise vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen.
(5) Erkennt der Lieferant Widersprüche, Unklarheiten, Lücken, technische Risiken, Schutzrechtsrisiken, Sicherheitsrisiken oder regulatorische Risiken in den Vertragsunterlagen oder Vorgaben des Bestellers, hat er den Besteller unverzüglich in Textform darauf hinzuweisen. Unterlässt er den Hinweis, kann er sich später auf die Unklarheit oder Unvollständigkeit nicht berufen, soweit sie für einen fachkundigen Lieferanten erkennbar war.
(6) Der Lieferant ist für die Eignung der von ihm vorgeschlagenen Materialien, Bauteile, Software, Firmware, Fertigungsprozesse, Prüfverfahren und Unterlieferanten verantwortlich, soweit der Besteller diese nicht ausdrücklich zwingend vorgegeben hat und der Lieferant bei Anwendung fachlicher Sorgfalt keine Risiken erkennen konnte.

§ 4 Änderungsmanagement, PCN, EOL, Obsoleszenz

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(1) Änderungen an Produkt, Material, Bauteil, Software, Firmware, Layout, Werkzeug, Form, Rezeptur, Revisionsstand, Fertigungsprozess, Prüfverfahren, Produktionsstandort, Fertigungsstätte, Unterlieferant oder Bezugsquelle sind vor Umsetzung in Textform anzuzeigen und bedürfen der vorherigen Freigabe des Bestellers, soweit sie Form, Passung, Funktion, Qualität, Zuverlässigkeit, Sicherheit, Zulassung, Konformität, Rückverfolgbarkeit, Lebensdauer, Lieferfähigkeit oder Kosten beeinflussen können.
(2) Der Lieferant hat den Besteller unverzüglich über Product Change Notifications (PCN), Process Change Notifications, End-of-Life-Mitteilungen (EOL), Last-Time-Buy-Fristen, Abkündigungen, Materialänderungen, Revisionsänderungen, Fertigungsstättenwechsel, Toolwechsel, Herstellerwechsel und sonstige Änderungen zu informieren, die gelieferte Produkte oder deren Verwendbarkeit betreffen können.
(3) Die Mitteilung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Besteller technische Bewertungen durchführen, eigene Kunden informieren, Freigaben einholen, Alternativen qualifizieren und Last-Time-Buy-Mengen beschaffen kann. Soweit nicht abweichend vereinbart oder branchenüblich kürzere Herstellerfristen gelten, soll die Mitteilung mindestens zwölf (12) Monate vor Umsetzung oder Wirksamwerden erfolgen.
(4) Der Lieferant unterstützt den Besteller bei Obsoleszenzrisiken aktiv, insbesondere durch Alternativvorschläge, Vergleichsdaten, Muster, Qualifikationsunterlagen, Restbestände, Last-Time-Buy-Angebote, technische Beratung und Informationen zur Langzeitverfügbarkeit.
(5) Soweit für Eigenprodukte, kundenspezifische Liefergegenstände, projektbezogene Baugruppen, Entwicklungsleistungen oder ausdrücklich vereinbarte Serienkomponenten eine Ersatzteil-, Nachliefer- oder Langzeitverfügbarkeit vereinbart ist, hat der Lieferant die Belieferung während der vereinbarten Serienlaufzeit sowie – soweit nicht abweichend vereinbart – für einen anschließenden Ersatzteilzeitraum von zehn (10) Jahren zu marktüblichen Konditionen sicherzustellen. Bei standardisierter Handelsware, elektronischen Bauteilen, Software, Firmware, Komponenten oder Vorprodukten Dritter gilt dies nur, soweit der Lieferant die Verfügbarkeit tatsächlich beeinflussen kann oder eine entsprechende Verfügbarkeit ausdrücklich übernommen hat. Der Lieferant ist in jedem Fall verpflichtet, den Besteller unverzüglich über EOL-Mitteilungen, PCN, Last-Time-Buy-Fristen, Abkündigungen, Lieferengpässe oder sonstige Verfügbarkeitsrisiken zu informieren und ihn bei Alternativbeschaffung, Qualifikation von Ersatztypen, Restmengenbeschaffung und Last-Time-Buy in angemessenem Umfang zu unterstützen. Eine zugesagte Ersatzteil-, Nachliefer- oder Langzeitverfügbarkeit bleibt von PCN-/EOL-Mitteilungen unberührt, soweit die weitere Belieferung dem Lieferanten rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist. Ist eine weitere Belieferung objektiv nicht mehr möglich, hat der Lieferant den Besteller unverzüglich zu informieren und alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung und Projektfortführung zu unterstützen.
(6) Der Lieferant hat ein der Art der Lieferung angemessenes Obsoleszenzmanagement zu unterhalten, soweit dies für die gelieferte Komponente, Baugruppe, Software, Firmware oder Leistung branchenüblich, vereinbart oder zur Risikobeherrschung erforderlich ist.

§ 5 Lieferzeit, Lieferverzug, Vertragsstrafe

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(1) Vereinbarte Liefertermine, Meilensteine und Lieferfristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der vollständige Eingang der Lieferung oder Leistung einschließlich aller für Annahme, Prüfung, Verarbeitung, Einfuhr, Ausfuhr, Konformität oder Verwendung erforderlichen Dokumente am vom Besteller benannten Lieferort. Bei Werkleistungen ist die rechtzeitige und abnahmefähige Bereitstellung der Werkleistung maßgeblich, soweit eine Abnahme geschuldet ist. Rechte des Bestellers wegen Sach- und Rechtsmängeln, unvollständiger Dokumentation, Verzug, Pflichtverletzungen oder sonstiger Vertragswidrigkeiten bleiben unberührt.
(2) Erkennt der Lieferant, dass vereinbarte Termine, Mengen oder Qualitäten nicht eingehalten werden können, hat er den Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe, der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung und geeigneter Abhilfemaßnahmen in Textform zu informieren. Die Informationspflicht lässt die Rechtsfolgen des Verzugs unberührt.
(3) Vorzeitige Lieferungen, Teillieferungen, Mehrlieferungen oder Minderlieferungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Bestellers in Textform zulässig. Nicht genehmigte Teillieferungen, Mehrlieferungen oder vorzeitige Lieferungen kann der Besteller auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückweisen, einlagern oder erst zum vereinbarten Termin abrechnen.
(4) Gerät der Lieferant in Verzug, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz zu verlangen und Deckungskäufe oder Ersatzbeschaffungen auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(5) Eine Vertragsstrafe schuldet der Lieferant nur, wenn dies in der jeweiligen Bestellung, in einem Abruf, in einem Meilensteinplan oder in einer individuellen Vereinbarung ausdrücklich für einen bestimmten Liefertermin, Meilenstein oder Abruf vorgesehen ist.
(6) Überschreitet der Lieferant einen solchen verbindlichen Termin schuldhaft, verwirkt er für jede angefangene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des abgerechneten Netto-Wertes der verspäteten Lieferung oder Teilleistung, höchstens jedoch 5 % dieses Netto-Wertes.
(7) Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz, Rücktritt, Ersatzbeschaffung und Ersatz von Mehraufwendungen, bleiben unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch wegen derselben Pflichtverletzung angerechnet.
(8) Der Besteller behält sich die Vertragsstrafe bei Annahme oder Abnahme der verspäteten Lieferung oder Leistung vor, soweit der Verzug zu diesem Zeitpunkt erkennbar ist. Ist der Verzug oder seine Zuordnung erst später feststellbar, erfolgt der Vorbehalt unverzüglich nach Kenntnis in Textform.
(9) Mehrkosten für Expressversand, Sonderfahrten, Produktionsumplanung, Ersatzbeschaffung, Kundenmaßnahmen, Feldmaßnahmen oder sonstige zumutbare Schadensminderungsmaßnahmen, die durch einen vom Lieferanten zu vertretenden Verzug entstehen, trägt der Lieferant.

§ 6 Versand, Verpackung, Gefahrübergang

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(1) Lieferungen erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, fracht-, verpackungs- und versicherungskostenfrei an die vom Besteller benannte Empfangsstelle einschließlich sachgerechter Verpackung, Kennzeichnung, Transportversicherung, Entladungsvorbereitung und aller für die Annahme erforderlichen Dokumente. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen gelten die vereinbarten Incoterms® in der jeweils vereinbarten Fassung; ohne ausdrückliche Vereinbarung trägt der Lieferant die für die vertragsgemäße Anlieferung erforderlichen Kosten bis zur Empfangsstelle.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit vollständiger Übergabe der Ware einschließlich der erforderlichen Lieferdokumente am vereinbarten Lieferort auf den Besteller über, soweit äußerlich keine wesentlichen Transportschäden oder offensichtlichen Annahmehindernisse vorliegen. Die Rechte des Bestellers wegen Sach- und Rechtsmängeln bleiben unberührt. Bei Werkleistungen bleibt die Abnahme maßgeblich.
(3) Der Lieferant hat die Ware so zu verpacken, dass Transport-, Feuchtigkeits-, ESD-, Korrosions-, Stoß-, Verwechslungs- und Lagerschäden vermieden werden. Elektronische Bauteile sind nach den einschlägigen ESD-, MSL-, Feuchtigkeits-, Trockenlagerungs-, Kennzeichnungs- und Herstelleranforderungen zu behandeln, zu verpacken, zu kennzeichnen und zu dokumentieren, soweit einschlägig insbesondere nach IPC/JEDEC J-STD-033 oder vergleichbaren Regeln.
(4) Jeder Lieferung sind mindestens beizufügen: Lieferschein mit Bestellnummer, Artikelnummer, Menge, Chargen- oder Losnummer, Seriennummern, Revisionsstand, Date-Code, Herkunftsangaben, MSL- und ESD-Hinweise sowie Prüf-, Herkunfts- und Konformitätsnachweise, soweit vereinbart oder für die Ware erforderlich.
(5) Verpackungen sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und umweltgerecht, recyclingfähig und gesetzeskonform auszuführen. Rücknahme-, Registrierungs-, Informations- und sonstige Pflichten des Lieferanten nach dem anwendbaren Verpackungsrecht bleiben unberührt.
(6) Für Schäden, Kosten und Mehraufwendungen infolge unzureichender, fehlerhafter, nicht normgerechter oder nicht dokumentierter Verpackung, Kennzeichnung oder Transportabwicklung haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 7 Preise, Rechnung, Zahlung

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(1) Vereinbarte Preise sind Festpreise und verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, einschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zöllen, Abgaben, Nebenkosten und Dokumentation bis zur vereinbarten Empfangsstelle zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
(2) Preiserhöhungen, Materialzuschläge, Währungszuschläge, Energiezuschläge, Mindermengenzuschläge, Verpackungskosten, Werkzeugkosten, Prüfkosten oder sonstige Zusatzkosten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bestellers in Textform.
(3) Rechnungen sind gesondert, prüffähig und unter Angabe der Bestellnummer, Lieferscheinnummer, Artikelnummer, Menge, Leistungszeitraum, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie der gesetzlich erforderlichen Rechnungsangaben einzureichen. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen setzen Zahlungsfristen nicht in Lauf.
(4) Die Zahlung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Kalendertagen netto, gerechnet ab vollständigem Eingang der Lieferung oder Leistung und Zugang einer ordnungsgemäßen, prüffähigen Rechnung, je nachdem, welches Ereignis später eintritt. Bei Werkleistungen beginnt die Zahlungsfrist nicht vor Abnahme, soweit eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich geschuldet ist. Bei vorzeitigen Lieferungen beginnt die Zahlungsfrist frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Rechte des Bestellers wegen Mängeln, unvollständiger oder fehlerhafter Dokumentation sowie Zurückbehaltungsrechte nach diesen AEB und nach den gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Bei vorzeitigen Lieferungen beginnt die Zahlungsfrist frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Bei gerügten Mängeln ist der Besteller berechtigt, Zahlungen in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung zurückzuhalten.
(6) Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß und keinen Verzicht auf Rechte wegen Mängeln, Verzug, Schutzrechtsverletzungen, Compliance-Verstößen oder sonstigen Pflichtverletzungen.

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

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(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller im gesetzlichen Umfang zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, mit eigenen fälligen oder künftigen Forderungen aufzurechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(2) Der Lieferant darf gegen Forderungen des Bestellers nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(3) Der Lieferant darf Forderungen gegen den Besteller nur mit vorheriger Zustimmung des Bestellers in Textform abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
(4) Die Zustimmung zur Abtretung darf nicht unbillig verweigert werden, wenn schutzwürdige Interessen des Bestellers nicht entgegenstehen, insbesondere keine Aufrechnungs-, Geheimhaltungs-, Projekt-, Kunden- oder Exportkontrollrisiken bestehen.

§ 9 Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt des Lieferanten

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(1) Der Besteller erwirbt mit Ablieferung an der Bestimmungsstelle, spätestens jedoch mit Zahlung, unbelastetes Eigentum an der Ware, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht oder ein einfacher Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart ist.
(2) Ein einfacher Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bis zur vollständigen Bezahlung der konkret gelieferten Ware wird akzeptiert, soweit er wirksam vereinbart ist. Erweiterte, verlängerte, weitergeleitete oder auf andere Forderungen erstreckte Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere Kontokorrent-, Konzern-, Global-, Verarbeitungsvorbehalte oder Vorausabtretungen, werden nicht anerkannt.
(3) Der Besteller ist berechtigt, unter einfachem Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu prüfen, zu verarbeiten, zu verbinden, einzubauen, weiterzuveräußern oder an Kundenprojekte weiterzugeben.
(4) Soweit durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung gesetzlich Miteigentum entsteht, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Rechte des Lieferanten bestehen nur in dem gesetzlich zwingenden Umfang.

§ 10 Beigestelltes Material, Werkzeuge, Fertigungs- und Prüfmittel

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(1) Vom Besteller bereitgestellte Materialien, Bauteile, Komponenten, Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Prüfmittel, Muster, Zeichnungen, Daten, Software, Firmware, Dokumentationen und sonstige Gegenstände bleiben Eigentum des Bestellers. Sie sind getrennt, sorgfältig, sicher, ESD- und materialgerecht sowie als Eigentum des Bestellers gekennzeichnet zu verwahren.
(2) Beistellungen dürfen ausschließlich zur Durchführung der jeweiligen Bestellung verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung für Dritte oder sonstige vertragsfremde Nutzung ist ohne vorherige Zustimmung des Bestellers in Textform unzulässig.
(3) Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung von Beistellungen erfolgt für den Besteller. Entsteht dadurch eine neue Sache, erwirbt der Besteller Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert der neuen Sache, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Der Lieferant trägt das Risiko für Verlust, Beschädigung, Verwechslung, unzureichende Lagerung oder unsachgemäße Verwendung von Beistellungen, Werkzeugen, Prüfmitteln und Unterlagen, solange sie sich in seinem Besitz oder Verantwortungsbereich befinden, soweit er dies zu vertreten hat oder gesetzlich hierfür haftet.
(5) Der Lieferant hat Beistellungen, Werkzeuge, Prüfmittel und Fertigungsunterlagen auf eigene Kosten angemessen zu pflegen, gegen übliche Risiken zu versichern, vor Zugriff unbefugter Dritter zu schützen und auf Verlangen des Bestellers jederzeit Auskunft über Bestand, Zustand und Verwendungsort zu erteilen.
(6) Auf Verlangen des Bestellers sind Beistellungen, Werkzeuge, Prüfmittel, Daten und Unterlagen unverzüglich herauszugeben, zurückzugeben, zu löschen oder nach Weisung des Bestellers nachweisbar zu vernichten. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bestehen nur, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 11 Qualitätssicherung, Rückverfolgbarkeit, Dokumentation

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(1) Der Lieferant hat ein wirksames Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten, das Art, Umfang, Risiko und Verwendungszweck der Lieferungen und Leistungen angemessen ist. Auf Anforderung hat er geeignete Nachweise, Zertifikate, Auditberichte oder Prozessbeschreibungen vorzulegen, insbesondere zu DIN EN ISO 9001, soweit vereinbart oder projektbezogen erforderlich zu IATF 16949, DIN EN ISO 13485 oder vergleichbaren Systemen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen durch geeignete Wareneingangs-, Prozess-, Zwischen-, End- und Ausgangsprüfungen sicherzustellen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren und dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Lieferant darf nur Materialien, Bauteile, Komponenten, Software, Firmware, Fertigungsprozesse und Unterlieferanten verwenden, die den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sind.
(4) Der Lieferant hat eine lückenlose Rückverfolgbarkeit von Chargen, Losen, Seriennummern, Date-Codes, Revisionsständen, Prüfständen, Prüfmitteln, Materialquellen, Bezugsquellen und Unterlieferanten sicherzustellen, soweit dies für die jeweilige Lieferung oder Leistung branchenüblich, vereinbart oder zur Risikobeherrschung erforderlich ist.
(5) Prüf-, Fertigungs-, Konformitäts- und Qualitätsunterlagen sind mindestens zehn (10) Jahre nach Lieferung, bei sicherheits-, automotive-, medizin-, behördlich oder kundenseitig relevanten Lieferungen mindestens fünfzehn (15) Jahre aufzubewahren, sofern gesetzlich, kundenseitig oder vertraglich keine längere Frist gilt. Auf Verlangen sind sie dem Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(6) Bei Qualitätsabweichungen, Ausfällen, Feldfehlern, Chargenauffälligkeiten oder sonstigen risikorelevanten Ereignissen hat der Lieferant unverzüglich geeignete Sofortmaßnahmen einzuleiten, den Besteller zu informieren und auf Anforderung einen strukturierten Fehleranalyse- und Maßnahmenbericht, insbesondere einen 8D-Report oder eine gleichwertige Ursachenanalyse, vorzulegen.
(7) Freigaben, Bemusterungen, Prüfungen oder Auditierungen durch den Besteller entbinden den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung für die Vertragsgemäßheit, Qualität, Sicherheit und Konformität seiner Lieferungen und Leistungen.

§ 12 Wareneingangsprüfung und Mängelrüge

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(1) Der Besteller untersucht Lieferungen nach Eingang im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auf Identität, Menge, offensichtliche Falschlieferungen, äußerlich erkennbare Transportbeschädigungen und offene äußere Mängel, soweit dies nach Art, Umfang und Eilbedürftigkeit der Lieferung tunlich ist.
(2) Eine weitergehende technische, elektrische, chemische, funktionale, softwarebezogene, firmwarebezogene, zerstörende, langzeitbezogene oder prozesssimulierende Prüfung im Wareneingang ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde oder nach den Umständen des Einzelfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zumutbar ist.
(3) Offensichtliche Mängel rügt der Besteller innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Wareneingang. Versteckte Mängel, Funktionsmängel, Serienfehler, Zuverlässigkeitsmängel, Software- oder Firmwarefehler sowie Mängel, die erst bei Verarbeitung, Bestückung, Lötung, Prüfung, Inbetriebnahme, Kundeneinsatz, Feldbeobachtung oder Fehleranalyse erkennbar werden, rügt der Besteller innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Entdeckung.
(4) Bei komplexen Fehlerbildern, insbesondere Serien-, Chargen-, Software-, Firmware-, Prozess-, Zuverlässigkeits-, thermischen oder intermittierenden Fehlern, beginnt die Rügefrist erst, sobald der Besteller den Mangel mit zumutbarem Aufwand so weit eingegrenzt hat, dass eine substantiierte Mängelanzeige gegenüber dem Lieferanten möglich ist.
(5) Zur Wahrung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Zahlung, Annahme, Prüfung, Freigabe, Bemusterung, Weiterverarbeitung oder Weiterlieferung stellt kein Anerkenntnis der Mangelfreiheit dar.
(6) Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, soweit der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Wareneingangsprüfung nach diesem § 12 nicht erkennbar war, der Lieferant den Mangel kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder der Mangel auf einer Verletzung von Informations-, Dokumentations-, Kennzeichnungs-, Prüf-, Beratungs- oder Compliancepflichten des Lieferanten beruht.

§ 13 Sach- und Rechtsmängel, Nacherfüllung, Serienfehler

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(1) Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind, den vereinbarten Spezifikationen, Mustern, Zeichnungen, Qualitätsvereinbarungen, dem Stand der Technik, den gesetzlichen Anforderungen, den einschlägigen Sicherheits-, Umwelt-, Produkt-, Export-, Kennzeichnungs- und Konformitätsvorschriften sowie dem vereinbarten oder erkennbaren Verwendungszweck entsprechen.
(2) Bei Mängeln stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu, soweit diese AEB keine ergänzenden Regelungen enthalten. Der Besteller kann nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Der Lieferant trägt alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material-, Prüf-, Analyse-, Sortier-, Aus- und Einbau-, Entlöt-, erneute Bestückungs-, Dokumentations-, Verpackungs- und Zollkosten.
(4) In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von Produktionsstillständen, Kundenstillständen, Sicherheitsrisiken, Lieferverzug gegenüber Kunden, Rückrufrisiken oder unverhältnismäßigen Folgeschäden, ist der Besteller berechtigt, Mängel nach vorheriger Information des Lieferanten selbst oder durch Dritte zu beseitigen, Ersatz zu beschaffen oder notwendige Sortier- und Sperrmaßnahmen durchzuführen. Die hierfür erforderlichen und angemessenen Kosten trägt der Lieferant, soweit er den Mangel zu vertreten hat, die Ursache in seinem Verantwortungs- oder Gefahrenbereich liegt oder er gesetzlich verschuldensunabhängig haftet.
(5) Zeigt sich bei mehreren gleichartigen Produkten ein gleichartiger oder systematischer Fehler, wird vermutet, dass auch die übrigen Produkte derselben Charge, Serie, Revision, Lieferung oder desselben Fertigungszeitraums betroffen sind, sofern der Lieferant nicht nachweist, dass der Fehler auf Einzelfälle beschränkt ist.
(6) Der Besteller ist bei Serienfehlern berechtigt, die betroffenen Chargen, Serien, Revisionen oder Lieferungen zu sperren, zurückzuweisen, Nachweise und Ursachenanalysen zu verlangen und gesetzliche Mängelrechte geltend zu machen. Der Lieferant hat den Besteller bei Eingrenzung, Rückverfolgbarkeit, Fehleranalyse, Kundendokumentation und Abhilfemaßnahmen unverzüglich zu unterstützen.
(7) Gesetzliche Rückgriffsansprüche, insbesondere bei Inanspruchnahme des Bestellers durch eigene Kunden, bleiben unberührt.

§ 14 Verjährung

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(1) Mängelansprüche des Bestellers wegen Lieferungen elektronischer, elektromechanischer oder mechanischer Komponenten, Leiterplatten, Baugruppen, Geräte, Module, Prüfmittel, Software, Firmware sowie kundenspezifischer Liefer-, Entwicklungs-, Werk- und Werklieferleistungen verjähren in 36 Monaten ab Gefahrübergang, bei Werkleistungen ab Abnahme, soweit gesetzlich keine längere Verjährungsfrist gilt.
(2) Für sonstige Lieferungen und Leistungen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende Frist vereinbart ist.
(3) Für im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich desselben Mangels und des betroffenen Teils mit Ablieferung oder Abnahme der Nacherfüllung neu, soweit der Lieferant nicht ausdrücklich und berechtigt erklärt, ausschließlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu handeln. Der Neubeginn endet spätestens 60 Monate ab ursprünglicher Ablieferung oder Abnahme, soweit gesetzlich keine längere Frist gilt.
(4) Während der Prüfung eines Mangels, der Fehleranalyse, der Nacherfüllung, einer Rückruf- oder Feldmaßnahme oder laufender Vergleichsverhandlungen ist die Verjährung nach den gesetzlichen Vorschriften gehemmt.
(5) Die gesetzlichen Regelungen über Unternehmerregress, Ablaufhemmung, Arglist, deliktische Ansprüche und sonstige längere Verjährungsfristen bleiben unberührt.

§ 15 Produkthaftung, Sicherheitsmängel, Rückruf, Versicherung

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(1) Wird der Besteller wegen eines Produktfehlers, Sicherheitsmangels, Serienfehlers, Dokumentationsfehlers, Instruktionsfehlers, Konformitätsverstoßes oder sonstigen Mangels einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten von Kunden, Behörden oder sonstigen Dritten in Anspruch genommen, stellt der Lieferant den Besteller von diesen Ansprüchen frei, soweit die Ursache im Verantwortungs- oder Gefahrenbereich des Lieferanten liegt, der Lieferant den Umstand zu vertreten hat oder der Lieferant nach gesetzlichen Vorschriften verschuldensunabhängig haftet.
(2) Die Freistellung umfasst auch erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, Fehleranalyse, Sortierung, Sperrung, Nacharbeit, Ersatzlieferung, Aus- und Einbau, Entsorgung, Transport, Rückholung, Kundendienst-, Feld-, Warn-, Austausch- und Rückrufmaßnahmen, soweit diese zur Abwehr, Prüfung oder Beseitigung der geltend gemachten Ansprüche oder Risiken erforderlich und angemessen sind.
(3) Die Freistellung gilt nicht, soweit der Schaden ausschließlich durch zwingende Vorgaben des Bestellers verursacht wurde und der Lieferant diese Ursache bei Anwendung fachlicher Sorgfalt nicht erkennen konnte. Erkennt der Lieferant Risiken aus Vorgaben des Bestellers, hat er den Besteller unverzüglich in Textform darauf hinzuweisen.
(4) Der Besteller wird den Lieferanten über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich informieren, soweit dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, und ihm Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Anspruchsabwehr geben. Anerkenntnisse oder Vergleiche zu Lasten des Lieferanten erklärt der Besteller nur mit Zustimmung des Lieferanten, es sei denn, dies ist zur Schadensminderung, zur Einhaltung behördlicher Vorgaben oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Nachteile erforderlich.
(5) Der Lieferant unterhält eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung einschließlich, soweit nach Art der Lieferung angemessen, erweiterter Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000 EUR pauschal je Schadensereignis für Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden. Der Lieferant weist den Versicherungsschutz auf Verlangen nach. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bleiben durch Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes unberührt.

§ 16 Counterfeit Parts, Bauteilherkunft, autorisierte Quellen

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(1) Der Lieferant darf keine gefälschten, gebrauchten, aufgearbeiteten, manipulierten, unautorisierten, nicht spezifikationsgerechten, zweifelhaften oder sonst nicht verkehrsfähigen Bauteile liefern, sofern dies nicht ausdrücklich und projektspezifisch in Textform vereinbart wurde.
(2) Elektronische Bauteile sind grundsätzlich über Originalhersteller (OCM/OEM), autorisierte Distributoren oder nachweislich zuverlässige, qualifizierte Bezugsquellen zu beschaffen. Der Lieferant hat Bezugsquelle, Echtheit, Date-Code, Lagerhistorie und Rückverfolgbarkeit auf Anforderung nachzuweisen.
(3) Bezüge über nicht autorisierte Quellen, Broker oder Graumarktquellen sind nur im begründeten Ausnahmefall und nur nach vorheriger Zustimmung des Bestellers in Textform zulässig. Der Lieferant hat in diesem Fall vor Lieferung geeignete Herkunfts-, Echtheits-, Prüf- und Traceability-Nachweise vorzulegen.
(4) Erkennt der Lieferant Hinweise auf Fälschungen, unklare Herkunft, abweichende Kennzeichnungen, manipulierte Verpackungen, zweifelhafte Date-Codes, nicht plausible Qualitätsdaten oder sonstige Echtheitsrisiken, hat er den Besteller unverzüglich zu informieren und die betroffene Ware zu sperren.
(5) Liefert der Lieferant entgegen dieser Bestimmung gefälschte, gefälschungsverdächtige, nicht autorisierte oder nicht spezifikationsgerechte Bauteile, trägt er sämtliche hieraus entstehenden erforderlichen und angemessenen Kosten und Schäden, einschließlich Analyse-, Sperr-, Sortier-, Ersatzbeschaffungs-, Aus- und Einbau-, Produktionsstillstands-, Kunden-, Feld- und Rückrufkosten, soweit diese im Verantwortungs- oder Gefahrenbereich des Lieferanten liegen oder vom Lieferanten zu vertreten sind.

§ 17 Gesetzliche Konformität, Stoffrecht, Umwelt, Verpackung

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(1) Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen allen anwendbaren gesetzlichen, behördlichen, produkt-, umwelt-, chemikalien-, elektrotechnik-, sicherheits-, abfall-, verpackungs-, kennzeichnungs- und marktüberwachungsrechtlichen Anforderungen entsprechen.
(2) Der Lieferant gewährleistet insbesondere die Einhaltung der jeweils anwendbaren RoHS-, REACH-, POP-, Batterie-, ElektroG-/WEEE-, Verpackungs-, Kreislaufwirtschafts-, Arbeitsschutz-, Stoffverbots-, Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften, soweit diese für die Lieferung, Verpackung, Verwendung, Weiterlieferung oder Inverkehrgabe einschlägig sind.
(3) Der Lieferant stellt dem Besteller auf Anforderung unverzüglich alle erforderlichen Konformitätserklärungen, Materialdeklarationen, Sicherheitsdatenblätter, SVHC-Informationen, RoHS-Erklärungen, REACH-Informationen, SCIP-relevanten Angaben, Verpackungsinformationen, Recycling- und Entsorgungsinformationen, CE-/UKCA-/UL-/sonstige Zulassungsnachweise sowie weitere Umwelt- und Stoffnachweise bereit, soweit einschlägig oder für Kundenprojekte erforderlich.
(4) Änderungen der stofflichen Zusammensetzung, Verpackung, Lieferkette, regulatorischen Bewertung, Zulassung, Kennzeichnung oder Dokumentation sind dem Besteller unverzüglich mitzuteilen, soweit sie die Konformität, Verkehrsfähigkeit, Verwendbarkeit, Kennzeichnung, Dokumentation oder Weiterlieferung der Lieferung beeinflussen können.
(5) Verstößt eine Lieferung gegen gesetzliche Stoff-, Umwelt-, Verpackungs-, Sicherheits- oder Konformitätsanforderungen oder sind vom Lieferanten bereitgestellte Konformitäts-, Material-, Verpackungs- oder Stoffinformationen unrichtig, unvollständig oder verspätet, gilt die Lieferung als mangelhaft, soweit die Abweichung die vertragsgemäße Verwendung, Verkehrsfähigkeit, Weiterlieferung, Kundenbelieferung oder behördliche Konformität beeinträchtigt.
(6) Der Lieferant trägt die daraus entstehenden erforderlichen und angemessenen Kosten, Schäden, Abgaben, Nachforderungen und behördlichen Maßnahmen, soweit er den Verstoß zu vertreten hat, die Ursache in seinem Verantwortungs- oder Gefahrenbereich liegt oder er gesetzlich verschuldensunabhängig haftet.

§ 18 Exportkontrolle, Zoll, Ursprung, Sanktionen

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(1) Der Lieferant hat alle anwendbaren exportkontroll-, zoll-, außenwirtschafts-, sanktions-, embargo- und importrechtlichen Vorschriften einzuhalten, soweit sie für die Lieferung, Leistung, Dokumentation, Software, Firmware, Technologie, Daten oder Weiterlieferung einschlägig sind.
(2) Der Lieferant hat dem Besteller rechtzeitig und vollständig alle für Export, Import, Weiterlieferung, Kundenbelieferung, Intrastat, Zollabfertigung und Präferenzbehandlung erforderlichen Informationen mitzuteilen, insbesondere Zolltarifnummer, Warenursprung, präferenziellen Ursprung, Lieferantenerklärungen, Exportkontrollklassifizierung, Dual-Use-Einstufung, Ausfuhrlistennummer, ECCN, US-Reexport-Klassifizierung, Genehmigungspflichten und sonstige Verwendungs- oder Weitergabebeschränkungen.
(3) Der Lieferant gewährleistet, dass weder er noch von ihm eingesetzte Unterlieferanten, wesentliche Beteiligte, Organe oder sonstige an der Leistung beteiligte Personen auf anwendbaren Sanktionslisten geführt werden und dass die Lieferung oder Leistung nicht gegen Embargos, Sanktionsrecht oder sonstige Handelsbeschränkungen verstößt.
(4) Der Lieferant informiert den Besteller unverzüglich, wenn sich exportkontroll-, zoll-, sanktions- oder ursprungsbezogene Angaben ändern oder Risiken, Genehmigungspflichten, Embargobeziehungen oder Beschränkungen erkennbar werden.
(5) Unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben des Lieferanten gehen zu seinen Lasten. Der Lieferant stellt den Besteller von daraus resultierenden Ansprüchen, Bußgeldern, Abgaben, Nachforderungen und Kosten frei, soweit er diese zu vertreten hat, die Ursache in seinem Verantwortungsbereich liegt oder er gesetzlich hierfür haftet.

§ 19 Software, Firmware, Open Source, Cybersecurity

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(1) Soweit der Lieferant Software, Firmware, Skripte, Konfigurationsdateien, Applikationen, Cloud-Komponenten, Schnittstellen, Treiber, Bibliotheken, Prüfprogramme, digitale Dokumentation oder sonstige digitale Bestandteile liefert, entwickelt, integriert oder konfiguriert, gewährleistet er deren vertragsgemäße Funktion, Kompatibilität, Sicherheit, Dokumentation, Lizenzkonformität und Eignung für den vereinbarten Verwendungszweck.
(2) Der Lieferant hat branchenübliche und nach Art der Lieferung angemessene Maßnahmen zur Vermeidung von Schadcode, Backdoors, unautorisierten Zugriffsmöglichkeiten, unsicheren Standardpasswörtern, bekannten Schwachstellen, nicht dokumentierten Fernzugriffen, unsicheren Schnittstellen und unzureichender Updatefähigkeit zu treffen.
(3) Der Lieferant hat den Besteller unverzüglich über bekannte oder bekannt werdende Sicherheitslücken, Schwachstellen, kompromittierte Komponenten, sicherheitsrelevante Updates, Patches, End-of-Support-Mitteilungen und erforderliche Abhilfemaßnahmen zu informieren, soweit gelieferte digitale Bestandteile, Produkte mit digitalen Elementen oder vom Besteller genutzte Kundensysteme betroffen sein können.
(4) Auf Anforderung stellt der Lieferant eine Software Bill of Materials (SBOM) oder gleichwertige Informationen zu eingesetzten Drittkomponenten, Open-Source-Bestandteilen, Lizenzen, Versionen, bekannten Schwachstellen, Kryptografie, Updateabhängigkeiten und Supportzeiträumen bereit, soweit dies für die jeweilige Lieferung einschlägig, vereinbart, gesetzlich erforderlich oder zur Kundenbelieferung notwendig ist.
(5) Open-Source-Software darf nur eingesetzt werden, wenn deren Lizenzbedingungen die vereinbarte Nutzung, Weitergabe, Bearbeitung, Integration, Vermarktung, Geheimhaltung, Dokumentation und Kundenbelieferung nicht beeinträchtigen. Copyleft-, Offenlegungs-, Weitergabe- oder Lizenzpflichten, die Produkte, Quellcode, Firmware, Software, Kundendaten oder Geschäftsgeheimnisse des Bestellers oder seiner Kunden betreffen können, sind vor Einsatz in Textform offenzulegen und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bestellers.
(6) Soweit Sicherheitsupdates, Patches, Wartungs-, Support- oder Schwachstellenmanagementleistungen vereinbart oder für die sichere und vertragsgemäße Nutzung erforderlich sind, hat der Lieferant diese für den vereinbarten Zeitraum, mindestens jedoch für einen angemessenen produktüblichen Zeitraum, bereitzustellen oder den Besteller rechtzeitig über das Ende solcher Leistungen zu informieren.
(7) Soweit Lieferungen Produkte mit digitalen Elementen oder sicherheitsrelevante digitale Bestandteile im Sinne anwendbarer Cybersecurity- oder Produktsicherheitsvorschriften betreffen, unterstützt der Lieferant den Besteller bei Konformitätsbewertung, technischer Dokumentation, Schwachstellenmanagement, Meldepflichten, Updateinformationen und Kundenkommunikation in angemessenem Umfang.
(8) Der Lieferant darf Zugriffsdaten, Schlüssel, Zertifikate, Administratorzugänge, Testzugänge, Fernwartungszugänge oder vergleichbare Sicherheitsinformationen nur projektbezogen, dokumentiert, sicher und nach dem Need-to-know-Prinzip verwenden. Nach Abschluss der Leistung sind nicht mehr erforderliche Zugänge zu deaktivieren oder nach Weisung des Bestellers zu übergeben.

§ 20 Schutzrechte, Nutzungsrechte, Arbeitsergebnisse

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(1) Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen keine Rechte Dritter verletzen, insbesondere keine Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Marken, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse, Softwarelizenzen, Datenbankrechte oder sonstigen Schutzrechte.
(2) Wird der Besteller wegen einer behaupteten Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, stellt der Lieferant den Besteller von allen Ansprüchen, Schäden, Aufwendungen und angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei, soweit die Schutzrechtsverletzung auf einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten beruht.
(3) Die Freistellung gilt nicht, soweit die Schutzrechtsverletzung ausschließlich durch zwingende Vorgaben des Bestellers verursacht wurde und der Lieferant diese Ursache bei Anwendung fachlicher Sorgfalt nicht erkennen konnte. Erkennt der Lieferant schutzrechtliche Risiken aus Vorgaben des Bestellers, hat er den Besteller unverzüglich in Textform darauf hinzuweisen.
(4) An individuell für den Besteller erstellten Arbeitsergebnissen, insbesondere Entwicklungsunterlagen, Schaltplänen, Layouts, Gerber-Daten, Stücklisten, Firmware, Software, Quellcode, Prüfprogrammen, Dokumentationen, Konstruktionen, Zeichnungen, Spezifikationen, Testadaptern, Vorrichtungen, Prüfanweisungen, Fertigungsdaten und sonstigen Ergebnissen, erhält der Besteller mit vollständiger Bezahlung ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Vertrag vor vollständiger Fertigstellung beendet wird, erhält der Besteller an den bis dahin vertragsgemäß erstellten, verwertbaren und herauszugebenden Arbeitsergebnissen mindestens die zur Prüfung, Nutzung, Fortführung, Fehleranalyse, Wartung, Ersatzbeschaffung, Kundenbelieferung und Projektfortsetzung erforderlichen Nutzungsrechte, soweit der Besteller die hierfür geschuldete und fällige Vergütung gezahlt hat oder diese unbestritten ist. Bei berechtigter Kündigung oder berechtigtem Rücktritt wegen einer vom Lieferanten zu vertretenden Pflichtverletzung gilt dies auch für solche Arbeitsergebnisse, die zur Abwendung von Projektschäden, Kundenstillständen, Sicherheitsrisiken oder unverhältnismäßigen Folgeschäden erforderlich sind; weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(5) Soweit Arbeitsergebnisse auf vorbestehenden Rechten, Standardsoftware, Bibliotheken, Tools, Know-how, Templates, Methoden oder Komponenten des Lieferanten beruhen, räumt der Lieferant dem Besteller mindestens ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, das die bestimmungsgemäße Nutzung, Integration, Wartung, Reparatur, Änderung, Herstellung, Vervielfältigung, Weitergabe und Kundenbelieferung im Rahmen der Projekte des Bestellers ermöglicht.
(6) Der Lieferant darf für den Besteller erstellte Arbeitsergebnisse, Spezifikationen, Kundendaten, Zeichnungen, Layouts, Stücklisten, Firmware, Software, Prüfprogramme oder sonstige projektspezifische Informationen nicht für Dritte verwenden, sofern der Besteller nicht vorher in Textform zustimmt.
(7) Auf Verlangen des Bestellers hat der Lieferant Arbeitsergebnisse, Dokumentationen, Quellcodes, Entwicklungsstände, Prüfdaten und sonstige für die Nutzung erforderliche Unterlagen in einem üblichen, lesbaren und weiterverarbeitbaren Format herauszugeben, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist.

§ 21 Geheimhaltung, Geschäftsgeheimnisse, Datenschutz

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(1) Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen, technischen und sonstigen Informationen des Bestellers, dessen Kunden und Projektpartner streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für Zeichnungen, Schaltpläne, Layouts, Gerber-Daten, Stücklisten, Muster, Preise, Kundendaten, Software, Firmware, Quellcode, Prüfprogramme, Fertigungsdaten, Entwicklungsdaten und Geschäftsstrategien.
(2) Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrages verwendet und nur solchen Mitarbeitenden, Unterauftragnehmern oder Beratern zugänglich gemacht werden, die sie für die Vertragserfüllung benötigen und mindestens gleichwertig zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für fünf (5) Jahre fort. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie zeitlich unbegrenzt, solange die Informationen nicht rechtmäßig öffentlich bekannt geworden sind.
(4) Der Lieferant hat angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen, Entwicklungsdaten, Kundendaten, Zugangsdaten, Software, Firmware, Produktionsdaten und Dokumentationen zu treffen.
(5) Der Lieferant darf Kundennamen, Projekte, Liefergegenstände, Referenzen, Fotos, Zeichnungen oder sonstige Informationen über die Zusammenarbeit mit dem Besteller nur mit vorheriger Zustimmung des Bestellers in Textform veröffentlichen oder werblich verwenden.
(6) Nach Beendigung des Vertrages oder auf Verlangen des Bestellers sind vertrauliche Informationen, Unterlagen, Kopien, Datenträger, Zugänge und abgeleitete Dokumente unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder nachweisbar zu vernichten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Zurückbehaltene Archivkopien bleiben der Geheimhaltung unterworfen.
(7) Verarbeiten die Parteien personenbezogene Daten, beachten sie die Vorschriften der DSGVO, des BDSG und sonstiger anwendbarer Datenschutzvorschriften. Soweit erforderlich, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder gemeinsamen Verantwortlichkeit.

§ 22 Unterauftragnehmer, Lieferkette, Nachhaltigkeit, Menschenrechte

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(1) Der Einsatz von Unterauftragnehmern für wesentliche Lieferungen oder Leistungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Bestellers in Textform, sofern der Unterauftragnehmer nicht bereits bei Vertragsschluss benannt und freigegeben wurde.
(2) Der Lieferant bleibt für Leistungen seiner Unterauftragnehmer, Vorlieferanten und sonstigen Erfüllungsgehilfen wie für eigene Leistungen verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass diese alle für die Lieferung oder Leistung relevanten vertraglichen, qualitativen, gesetzlichen, geheimhaltungs-, sicherheits-, exportkontroll- und compliancebezogenen Anforderungen einhalten.
(3) Der Besteller kann die Zustimmung zum Einsatz eines Unterauftragnehmers aus wichtigem Grund verweigern oder widerrufen, insbesondere bei Qualitäts-, Sicherheits-, Lieferketten-, Sanktions-, Geheimhaltungs-, Schutzrechts-, Datenschutz- oder Compliance-Risiken.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften einzuhalten, insbesondere zu Arbeitsschutz, Mindestlohn, Arbeitszeiten, Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, Diskriminierungsverbot, Vereinigungsfreiheit, Umweltschutz, Korruptionsbekämpfung, Geldwäscheprävention, Datenschutz, Exportkontrolle und fairer Geschäftspraxis.
(5) Der Lieferant hat angemessene und seiner Unternehmensgröße, Risikolage und Rolle in der Lieferkette entsprechende Maßnahmen zu treffen, um menschenrechts- und umweltbezogene Risiken in seiner Lieferkette zu erkennen, zu vermeiden, zu minimieren und bei Bedarf abzustellen.
(6) Soweit Lieferungen Zinn, Tantal, Wolfram, Gold, Kobalt oder sonstige konflikt- oder risikobehaftete Rohstoffe enthalten können, hat der Lieferant auf Anforderung geeignete Herkunfts-, Schmelzen-, Raffinerie- und Sorgfaltsnachweise bereitzustellen, insbesondere CMRT-, EMRT- oder vergleichbare Nachweise, soweit einschlägig.
(7) Der Lieferant hat den Besteller unverzüglich zu informieren, wenn konkrete Anhaltspunkte für Compliance-Verstöße, Menschenrechtsverletzungen, Umweltverstöße, Konfliktmineralienrisiken, Korruption, Geldwäsche, Sanktionsverstöße oder sonstige schwerwiegende Risiken im Zusammenhang mit der Lieferung bestehen.
(8) Verstößt der Lieferant schwerwiegend gegen diese Pflichten oder beseitigt er festgestellte Verstöße trotz angemessener Frist nicht, ist der Besteller berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

§ 23 Audit- und Informationsrechte
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(1) Der Besteller ist berechtigt, nach angemessener Vorankündigung und während der üblichen Geschäftszeiten Audits beim Lieferanten durchzuführen oder durch zur Vertraulichkeit verpflichtete Dritte durchführen zu lassen, soweit dies zur Überprüfung von Qualitäts-, Sicherheits-, Compliance-, Lieferketten-, Rückverfolgbarkeits-, Cybersecurity-, Exportkontroll- oder Projektanforderungen erforderlich ist.
(2) Audits sind so durchzuführen, dass der Geschäftsbetrieb des Lieferanten möglichst wenig beeinträchtigt wird. Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten sind zu schützen; der Besteller wird Einsichtnahmen auf relevante Unterlagen und Bereiche beschränken.
(3) Der Lieferant hat bei Audits angemessen mitzuwirken, erforderliche Unterlagen bereitzustellen, Zugang zu relevanten Produktions-, Prüf-, Lager-, IT-, Dokumentations- und Qualitätssicherungsbereichen zu gewähren und festgestellte Abweichungen innerhalb angemessener Frist abzustellen.
(4) Soweit Unterlieferanten für wesentliche Leistungen eingesetzt werden und ein Audit dort zur Risikobeherrschung erforderlich ist, wirkt der Lieferant auf eine entsprechende Auditmöglichkeit hin. Gesetzliche, behördliche oder kundenseitige Audit-, Informations- und Nachweispflichten bleiben unberührt.
(5) Der Besteller ist berechtigt, vom Lieferanten angemessene Auskünfte und Nachweise zu Qualität, Konformität, Rückverfolgbarkeit, Lieferfähigkeit, Lieferkettenrisiken, Cybersecurity, Exportkontrolle und Compliance zu verlangen, soweit dies für die Vertragserfüllung, Kundenanforderungen oder gesetzliche Pflichten erforderlich ist.

§ 24 Höhere Gewalt, Lieferkettenstörungen

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(1) Höhere Gewalt sind von außen kommende, unvorhersehbare und auch durch angemessene Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse, die die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, Pandemien mit behördlichen Betriebsbeschränkungen, Streiks außerhalb des Betriebs des Lieferanten, Energieausfälle oder schwerwiegende Transportstörungen.
(2) Der betroffene Vertragspartner hat den anderen unverzüglich über Eintritt, voraussichtliche Dauer, Auswirkungen und Abhilfemaßnahmen in Textform zu informieren. Der Lieferant hat alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Auswirkungen auf den Besteller, dessen Fertigung und Kundenprojekte zu vermeiden oder zu minimieren.
(3) Lieferengpässe, Materialknappheit, Preissteigerungen, Personalmangel, Unterlieferantenprobleme oder Transportprobleme gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn sie auf einem Ereignis nach Absatz 1 beruhen und trotz angemessener Vorsorge, Risikomanagement und zumutbarer Alternativbeschaffung nicht vermeidbar waren.
(4) Dauert die Behinderung länger als vier (4) Wochen oder ist absehbar, dass wesentliche Projekt-, Serien-, Sicherheits- oder Kundentermine gefährdet sind, ist der Besteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen oder Liefermengen neu zu priorisieren, ohne dass dem Lieferanten allein aus der berechtigten Ausübung dieser Rechte Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche entstehen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Höhere Gewalt begründet keinen Anspruch des Lieferanten auf Preiserhöhung. Gesetzliche Rechte der Parteien bleiben unberührt.

§ 25 Kündigung, Rücktritt, Projektabbruch

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(1) Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
(2) Der Besteller ist berechtigt, Verträge aus wichtigem Grund ganz oder teilweise fristlos zu kündigen oder von ihnen zurückzutreten, insbesondere bei schwerwiegenden Qualitätsmängeln, wiederholtem Lieferverzug, drohender Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten, Verletzung von Geheimhaltungs-, Schutzrechts-, Compliance-, Exportkontroll-, Sicherheits-, Cybersecurity- oder Lieferkettenanforderungen.
(3) Bei Entwicklungs-, Werk- oder Projektleistungen kann der Besteller den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Der Lieferant hat in diesem Fall den erreichten Leistungsstand geordnet zu dokumentieren und alle bis dahin erstellten Arbeitsergebnisse, Unterlagen, Daten, Materialien, Quellcodes, Prüfdaten und sonstigen Projektergebnisse herauszugeben, soweit der Besteller daran Rechte erworben hat, solche Rechte nach § 20 erhält oder die Herausgabe zur Prüfung, Nutzung, Fortführung, Fehleranalyse, Wartung, Ersatzbeschaffung, Kundenbelieferung oder Projektfortsetzung erforderlich ist.
(4) Vergütungsansprüche des Lieferanten bestehen nur für vertragsgemäß erbrachte, verwertbare und nachgewiesene Leistungen, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes zwingend gilt. Bereits entstandene Rechte des Bestellers an Arbeitsergebnissen, Unterlagen, Daten, Quellcodes, Prüfergebnissen und sonstigen Projektergebnissen bleiben hiervon unberührt. Rechte des Bestellers wegen Mängeln, Verzugs oder sonstiger Pflichtverletzungen bleiben ebenfalls unberührt.
(5) Bei berechtigtem Rücktritt, berechtigter Kündigung oder berechtigtem Projektabbruch hat der Lieferant den Besteller in angemessenem Umfang bei geordneter Übergabe, Datensicherung, Herausgabe, Rückgabe von Beistellungen, Sperrung von Fertigungen und Übergang auf Ersatzlieferanten zu unterstützen.

§ 26 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht, Schlussbestimmungen

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(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die vom Besteller genannte Bestimmungsstelle; für Zahlungen ist Erfüllungsort der Sitz des Bestellers, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung ist, soweit gesetzlich zulässig, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht. Der Besteller ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem sonst gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dessen Ausschluss gesetzlich zulässig ist.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AEB bedürfen der Textform, soweit nicht eine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen bleiben vorrangig.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
(6) Im Zweifel ist eine Bestimmung so auszulegen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen der AGB-Kontrolle entspricht und den wirtschaftlichen Zweck der Regelung in zulässiger Weise möglichst weitgehend erreicht.

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